AGB

§ 1 Gel­tung der Bedin­gun­gen
Unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se gel­ten somit auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Ware oder Leis­tung gel­ten die­se Bedin­gun­gen als ange­nom­men. Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Bestel­lers unter Hin­weis auf sei­ne Geschäfts- bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wird hier­mit wider­spro­chen.

§ 2 Ange­bo­te und Ver­trags­ab­schluss
Wir behal­ten uns vor, unser Ange­bot zu wider­ru­fen, wenn der Ver­trag nicht inner­halb von vier Wochen zustan­de kommt.
Münd­li­che Erklä­run­gen oder Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form oder der schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

Maße, Gewich­te oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wird.

§ 3 Prei­se
Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich ab Werk, ohne Abzug und ohne Kos­ten für Ver­pa­ckung, Trans­port oder Ver­si­che­rung, zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe.

Der Bestel­ler ist zur Auf­rech­nung, Zurück­hal­tung oder Min­de­rung, auch wenn Män­gel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den, nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wur­den oder unstrei­tig sind.

§ 4 Lie­fer- und Leis­tungs­zeit
Die Lie­fer­frist beginnt mit dem Ein­gang des zu bear­bei­ten­den Werk­stü­ckes und der Eini­gung über den Auf­trags­um­fang. Sie endet mit der Aus­lie­fe­rung ab Werk oder Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft.

Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt und auf­grund von Ereig­nis­sen, die uns die Lie­fe­rung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen – hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen usw., auch wenn sie bei unse­ren Lie­fe­ran­ten oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten – haben wir auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. Wir sind berech­tigt, die Lie­fe­rung bzw. Leis­tung um die Dau­er der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben.

Wenn die Behin­de­rung län­ger als zwei Mona­te dau­ert, ist der Bestel­ler nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung berech­tigt, hin­sicht­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
Sofern wir die Nicht­ein­hal­tung ver­bind­lich zuge­sag­ter Fris­ten und Ter­mi­ne zu ver­tre­ten haben oder uns im Ver­zug befin­den, hat der Bestel­ler Anspruch auf eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 0.5% für jede voll­ende­te Woche des Ver­zu­ges, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Rech­nungs­wer­tes der vom Ver­zug betrof­fe­nen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Ver­zug beruht unse­rer­seits auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit.

Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer- und Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus.

Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug, so sind wir berech­tigt, Ersatz der uns ent­ste­hen­den Schä­den zu ver­lan­gen; mit Ein­tritt des Annah­me­ver­zu­ges geht die Gefahr der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung und des zufäl­li­gen Unter­gangs auf den Bestel­ler über.

§ 5 Gefahr­über­gang
Mit Aus­lie­fe­rung ab Werk geht die Gefahr auf den Bestel­ler über, auch bei Ver­ein­ba­rung fracht­frei­er Lie­fe­rung. Der Bestel­ler ver­pflich­tet sich, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die mit der Abho­lung der Ware beauf­trag­ten Fuhr­un­ter­neh­mer zur Ver­sen­dung Fahr­zeu­ge bereit­stel­len, die eine trans­port­si­che­re Ver­la­dung der Ware ermög­li­chen. Die Fahr­zeu­ge müs­sen ins­be­son­de­re mit einem rutsch­hem­men­den Lade­flä­chen­be­lag aus­ge­stat­tet sein. Fer­ner müs­sen die Fahr­zeu­ge ent­spre­chend dem Gewicht der zum Trans­port kom­men­den Waren mit geeig­ne­ten Siche­rungs­mit­teln, d. h. ins­be­son­de­re mit Vor­rich­tun­gen für eine trans­port­si­che­re Ver­gur­tung der Ware aus­ge­stat­tet sein. Wir sind berech­tigt, nur unzu­rei­chend aus­ge­stat­te­te Fahr­zeu­ge, wie z. B. Fahr­zeu­ge mit Stahl­blech­be­plan­kun­gen, abzu­leh­nen. Hier­durch ent­ste­hen­de Ver­zö­ge­run­gen haben wir nicht zu ver­tre­ten.

Es ist Auf­ga­be des Bestel­lers, die Ware auf dem Trans­port zu ver­si­chern. Sofern die Ver­la­dung durch uns vor­ge­nom­men wird, schlie­ßen wir unse­re Haf­tung inso­weit für leicht fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zun­gen aus, sofern die­se kei­ne Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betref­fen. Glei­ches gilt für Pflicht­ver­let­zun­gen unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen.

§ 6 Gewähr­leis­tung und Haf­tung
a) Män­gel der gelie­fer­ten Sache ein­schließ­lich etwa­iger bei­gefüg­ter Unter­la­gen sowie durch von uns erbrach­te Repa­ra­tur­leis­tun­gen ver­ur­sach­te Män­gel wer­den von uns inner­halb einer Frist von einem Jahr ab Leis­tung bzw. Repa­ra­tur nach ent­spre­chen­der Mit­tei­lung des Bestel­lers beho­ben. Dies geschieht nach unse­rer Wahl durch kos­ten­freie Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung der gesam­ten Sache oder der betrof­fe­nen Tei­le. Im Fall der Ersatz­lie­fe­rung ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, die man­gel­haf­te Sache bzw. die man­gel­haf­ten Tei­le zurück zu gewäh­ren.

Kann der Man­gel nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist beho­ben wer­den oder ist die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung aus sons­ti­gen Grün­den als fehl­ge­schla­gen anzu­se­hen, kann der Bestel­ler nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück tre­ten. Der Rück­tritt ist von einem ergeb­nis­lo­sen Ver­lauf einer letz­ten vom Bestel­ler zu set­zen­den ange­mes­se­nen Nach­frist abhän­gig. Auf unser Ver­lan­gen hin hat sich der Bestel­ler zu erklä­ren, ob er min­dern oder zurück­tre­ten will.

Von einem Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung ist erst aus­zu­ge­hen, wenn uns hin­rei­chen­de Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ein­ge­räumt wur­de, ohne dass der gewünsch­te Erfolg erzielt wur­de, wenn die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich ist, wenn sie von uns ver­wei­gert oder unzu­mut­bar ver­zö­gert wird, wenn begrün­de­te Zwei­fel hin­sicht­lich der Erfolgs­aus­sich­ten bestehen oder wenn eine Unzu­mut­bar­keit der Nach­er­fül­lung aus sons­ti­gen Grün­den vor­liegt. Für sei­tens des Bestel­lers oder Drit­ten unsach­ge­mäß – ohne vor­aus­ge­gan­ge­ne Geneh­mi­gung unse­rer­seits – vor­ge­nom­me­ne Ände­rungs- oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten wird die Haf­tung für den Man­gel selbst und für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen aus­ge­schlos­sen.

Bestimm­te Beschaf­fen­heits- und Halt­bar­keits­zu­si­che­run­gen bedür­fen unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Sämt­li­che Beschaf­fen­heits­an­ga­ben und –ver­ein­ba­run­gen stel­len kei­ne Garan­tien dar. Inso­weit ist auch kei­ne ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung ver­ein­bart.

Für die Ver­wen­dung sämt­li­cher von uns gelie­fer­ten Arti­kel ist der Bestel­ler allein ver­ant­wort­lich. Es sei denn, wir selbst hät­ten auf Anfra­ge des Bestel­lers die Eig­nung für eine bestimm­te Ver­wen­dung aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt. Ins­be­son­de­re wird kei­ne Gewähr über­nom­men für Män­gel, die durch unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Bestel­ler oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, Aus­tausch­werk­stof­fe, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se ent­stan­den sind, sofern sie nicht auf ein Ver­schul­den unse­rer­seits zurück zu füh­ren sind.

Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, die gelie­fer­te Ware auf offen­sicht­li­che Män­gel, die einem durch­schnitt­li­chen Kun­den ohne wei­te­res auf­fal­len, unver­züg­lich zu unter­su­chen. Zu den offen­sicht­li­chen Män­geln zäh­len auch das Feh­len von etwa­igen Hand­bü­chern oder sons­ti­gen Unter­la­gen, sowie erheb­li­che, leicht sicht­ba­re Beschä­di­gun­gen der Ware. Fer­ner fal­len Fäl­le dar­un­ter, in denen eine ande­re Sache oder eine zu gerin­ge Men­ge gelie­fert wur­de. Sol­che offen­sicht­li­chen Män­gel sind bei uns unver­züg­lich schrift­lich zu rügen. Geht uns nicht inner­halb von 5 Arbeits­ta­gen nach Ein­gang der Ware beim Bestel­ler eine schrift­li­che Anzei­ge über die nicht auf­trags­ge­mä­ße Lie­fe­rung der Ware zu, gilt unse­re Leis­tung als ange­nom­men.

Män­gel, die erst spä­ter offen­sicht­lich wer­den, müs­sen bei uns unver­züg­lich nach dem Erken­nen durch den Bestel­ler gerügt wer­den. Bei Ver­let­zung der Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht und spä­tes­tens ein Jahr ab Lie­fe­rung bzw. Repa­ra­tur gilt die Ware in Anse­hung des betref­fen­den Man­gels als geneh­migt.

b) Wir schlie­ßen unse­re Haf­tung für leicht fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zun­gen aus, sofern die­se kei­ne ver­trags­we­sent­li­chen Pflich­ten, Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betref­fen oder Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz berührt sind. Glei­ches gilt für Pflicht­ver­let­zun­gen unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen. Haf­tungs­an­sprü­che sind wei­ter aus­ge­schlos­sen, sofern von unse­ren Gerä­ten etwa­ig bei­gefüg­ten Bedie­nungs­vor­schrif­ten abge­wi­chen wird. Das­sel­be gilt für Schä­den, die durch unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Bestel­ler oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, Aus­tausch­werk­stof­fe, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se ent­stan­den sind.

Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen uns ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Bestel­ler zu und sind nicht abtret­bar.

§ 7 Zah­lung
Sämt­li­che Rech­nun­gen sind sofort fäl­lig. Leis­tet der Bestel­ler inner­halb einer Frist von 3 Wochen nach Lie­fe­rung bzw. Aus­hän­di­gung der Ware sowie Rech­nungs­stel­lung kei­ne Zah­lung, so befin­det er sich nach Ablauf der Frist in Ver­zug, ohne dass es einer Mah­nung bedarf. Ab die­sem Zeit­punkt sind wir berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen zu berech­nen. Der Ver­zugs­zins­satz beträgt für das Jahr die Höhe des Sat­zes, den uns unse­re Bank für Kon­to­kor­rent­kre­di­te berech­net, min­des­tens jedoch 8 % über dem jewei­li­gen gül­ti­gen Basis­zins­satz.

Wech­sel und Schecks wer­den nur nach Ver­ein­ba­rung sowie nur erfül­lungs­hal­ber und unter der Vor­aus­set­zung ihrer Dis­kon­tier­bar­keit ange­nom­men.

Dis­kont­spe­sen wer­den vom Tage der Fäl­lig­keit des Rech­nungs­be­tra­ges an berech­net. Eine Gewähr für recht­zei­ti­ge Vor­la­ge des Wech­sels und Schecks und für die Erhe­bung von Wech­sel­pro­test wird aus­ge­schlos­sen.
Soll­ten aus einer Geschäfts­be­zie­hung mit einem Bestel­ler meh­re­re Rech­nun­gen fäl­lig sein, kommt der Bestel­ler mit sämt­li­chen fäl­li­gen Rech­nun­gen unab­hän­gig von oben genann­ter Frist in Ver­zug, sobald der Ver­zug mit einer sei­ner Zah­lun­gen nach obi­gen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­tre­ten ist. Dies gilt auch für den Fall, dass bezüg­lich ande­rer Rech­nun­gen im kon­kre­ten Ein­zel­fall län­ge­re Zah­lungs­fris­ten ver­ein­bart wur­den. Der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen wer­den also bei Ver­zug des Bestel­lers mit einer sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung unwirk­sam.

§ 8 Zah­lungs­ver­zug
Kommt der Bestel­ler durch unse­re Mah­nung bzw. durch Frist­ab­lauf mit einer Abnah­me­ver­pflich­tung oder Zah­lungs­ver­pflich­tung in Ver­zug, so sind wir berech­tigt, nach erfolg­lo­ser Nach­frist­set­zung vom Ver­trag zurück zu tre­ten und/oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder Auf­wen­dungs­er­satz zu ver­lan­gen. Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes bemisst sich ent­we­der nach dem tat­säch­lich ent­stan­den Scha­den oder aber unter Aus­schluss der Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Scha­dens ohne Nach­weis auf 15 % des Rech­nungs­be­tra­ges, es sei denn, es wird uns nach­ge­wie­sen, dass ein Scha­den oder eine Wert­min­de­rung über­haupt nicht ent­stan­den oder wesent­lich nied­ri­ger als die Pau­scha­le ist. Bei Zah­lungs­ver­zug kön­nen wir zudem nach schrift­li­cher Mit­tei­lung an den Bestel­ler die Erfül­lung unse­rer Ver­pflich­tun­gen bis zum Erhalt der Zah­lun­gen ein­stel­len.

Wenn nach Ver­trags­schluss erkenn­bar wird, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Bestel­lers gefähr­det wird, so kön­nen wir die Leis­tung ver­wei­gern und dem Bestel­ler eine ange­mes­se­ne Frist bestim­men, in wel­che er Vor­kas­se oder Sicher­heit zu leis­ten hat. Bei Ver­wei­ge­rung des Bestel­lers ste­hen uns die Rech­te aus §8 Satz 1 zu.

§ 9 Gerichts­stand
Bei allen sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist, wenn der Bestel­ler Voll­kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, Han­no­ver Gerichts­stand. Wir sind berech­tigt, am Haupt­sitz oder am Ort der Nie­der­las­sung des Bestel­lers zu kla­gen.